Mietbedingungen für mobile Arbeitsmaschinen der SI Consulting GmbH

1. Allgemeines

1.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zum vereinbarten Mietzins zu überlassen.

1.2. Der Mieter ist zum bestimmungsgemäßen Einsatz des Mietgegenstandes, zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, zur vereinbarungsgemäßen Errichtung der Miete, zur ordnungsgemäßen Behandlung des Mietgegenstandes und bei Ablauf der Mietzeit zur Rückgabe des gereinigten und voll getankten Mietgegenstandes verpflichtet.

1.3. Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen Standort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

2. Übergabe des Mietgegenstandes

2.1. Der Mietgegenstand wird durch den Vermieter in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit allen Unterlagen übergeben.

2.2. Gerät der Vermieter mit der Übergabe in Verzug, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden des Vermieters. Alternativ ist der Mieter im Falle des Verzuges, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich der Vermieter zum Zeitpunkt des Rücktritts weiterhin in Verzug befindet.

3. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

3.1. Der Mieter ist zur Besichtigung des Mietgegenstandes vor Mietbeginn berechtigt. Etwaige Mängel sind dann unverzüglich schriftlich zu rügen.

3.2. Ansprüche für bei Übergabe erkennbare Mängel, die den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3.3. Rechtzeitig gerügte und bei der Übergabe bereits vorhandene Mängel sind vom Vermieter auf dessen Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist berechtigt, die Beseitigung durch den Mieter vornehmen zu lassen; in diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Alternativ ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes verschiebt sich die Zahlungspflicht des Mieters um die notwendige Reparaturzeit.

3.4. Lässt der Vermieter eine Frist zur Nacherfüllung für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels schuldhaft fruchtlos verstreichen, berechtigt dies den Mieter zum Rücktritt vom Vertrag. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

4. Haftung

4.1. Für weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf dem vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.2. Der Vermietet haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.4 Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes –  nicht  vertragsgemäß  verwendet  werden  kann,  so  gelten unter Ausschluss weiterer  Ansprüche des Mieters die Regelung von Punkt 3.3. und 3.4. sowie von Punkt 4.1.

5. Miete und Zahlung

5.1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

5.2. Die gesondert berechnete, gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

5.3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

5.4. Bei länger als 14 Kalendertage anhaltendem Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur Abholung des Mietgegenstandes berechtigt. Der Mieter hat den Zutritt zum Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

5.5. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6. Sicherungsabtretung

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

7. Stilliegeklausel

7.1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte , für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.

7.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.

7.3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

7.4. Die Einstellung der Arbeiten und die Wiederaufnahme ist dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen.

8.2. Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf   eigene Kosten durchzuführen

8.3. Der Mieter ist verpflichtet, notwendige Schadensfeststellungen rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Für vom Vermieter nicht zu verantwortende Schäden haftet der Mieter – dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Behandlung.

8.4. Der Vermieter ist jederzeit zur Besichtigung und – nach vorheriger Abstimmung – zur Untersuchung des Mietgegenstandes berechtigt. Der Mieter hat dazu erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Wird der Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal vermietet, ist der Mieter ausschließlich berechtigt, das Bedienungspersonal zur Bedienung des Mietgegenstandes einzusetzen. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, setzt voraus, dass der Vermieter dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Anderenfalls haftet der Mieter für entsprechende Schäden.

10. Ende der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes

10.1. Der Mieter hat die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2. Die Mietzeit endet mit Eintreffen des Mietgegenstandes mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, gereinigtem und voll getanktem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Mietgegenstand noch am Rückgabetag vom Vermieter überprüft werden kann.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1. Ergibt sich aus dem Zustand des Mietgegenstandes bei Rückgabe, dass der Mieter den unter Ziffer seiner in Punkt 8 vorgesehenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten zu entrichten. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach auf die übliche Instandsetzungszeit begrenzt.

11.2. Der Mieter hat etwaige Mängel und Beschädigungen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und diese Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3. Der Vermieter hat erkennbare Mängel unverzüglich und sonstige Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort anzuzeigen. Anderenfalls gilt die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes als vom Vermieter anerkannt.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einzuräumen. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Mieter ist ebenfalls ausgeschlossen.

12.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

12.3. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

12.4. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Maschinenbruch und Diebstahl zu versichern.

12.5. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzu zu- ziehen.

12.6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.5., hat er dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

12.7. Betriebsstoffe (Maschinenöl etc.) sind ausschließlich in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

12.8. Außerhalb der Arbeitszeit hat der Mieter die Geräte gegen Witterungseinflüsse weitestgehend zu schützen.

13. Kündigung

13.1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner    grundsätzlich unkündbar. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

13.2. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer geschlossen, beträgt die Kündigungsfrist

a) wenn der Mietpreis pro Arbeits-/Kalendertag vereinbart ist: einen Tag,

b) wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist: zwei Tage,

c) wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist: eine Woche.

13.3. Nach entsprechender Ankündigung ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne   Einhaltung einer Frist zu beenden

a) im Falle von Punkt 5.

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich mindert,

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt.

d) in Fällen von Verstößen gegen Punkt 8.

13.4. Macht der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.3 Gebrauch, ist Ziffer 5.4. in Verbindung mit Punkt 9 und 10 entsprechend anwendbar.

13.5.  Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach entsprechender Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist und dies vom Vermieter zu vertreten ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes

Ist es dem Mieter schuldhaft oder aus technischen zwingenden Gründen nicht möglich, die ihm nach Punkt 10.3. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrags haben schriftlich zu erfolgen.

15.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nah kommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

15.3. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.