Allgemeine Geschäftsbedingungen für objektbezogenen Vorführungen

1. Allgemeines

1.1. SI Consulting GmbH (im Folgenden: „SI“) ist zur Vorführung der angebotenen Maschine im praktischen Einsatz auf einer kundenseits vorgegebenen Baustelle verpflichtet.

1.2. Der Kunde hat die Baustelle und den Durchfahrungsbereich der Bohrung nach den Vorgaben des Formblatts “Projektbeschreibung/Vorerkundung“ zu untersuchen und SI das Ergebnis rechtzeitig vor der Vorführung mitzuteilen.

1.3. Der Kunde ist zur Bereitstellung von Personal und Material (z.B. Rohre), Hebegeräte, Wasserpumpe, Stromaggregat und weitere Hilfsmittel nach Bedarf verpflichtet.

2. Entgelt/Aufwandsentschädigung

2.1. Für die Gerätemiete wird zwischen den Parteien ein Pauschalpreis (pro Tag) vereinbart. Die Fahr- und Arbeitsstunden werden nach täglichem Stundenaufwand gesondert abgerechnet.

2.2. Die Rechnung ist ohne Abzug zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zielüberschreitungen ist SI berechtigt, ab dem jeweiligen Zahlungsziel Zinsen in Höhe des bankenüblichen Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.

3. Stillstandzeiten

3.1. Vom Kunden zu verantwortende Stillstandzeiten der vorgeführten Maschine werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere Stillstandzeiten, die auf eine unzureichende Baustellenvorbereitung zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Stillstandzeiten, die infolge der Beschädigungen von Leitungen, Kabeln usw., die vor der Vorführung nicht oder nicht zutreffend bekanntgegeben wurden, auftreten.

3.2. Ruhen die Arbeiten auf der Baustelle, auf der die Maschine vorgeführt wird, infolge von Umständen, die weder der Kunde, noch SI zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) ist SI berechtigt, die vorgeführte Maschine von der Baustelle abzuziehen und den dadurch entstehenden Aufwand zu berechnen.

4. Rechtsstellung des Vorführers

4.1. Die angebotene Maschine wird von SI zum Zwecke der Vorführung auf Wunsch des Kunden und nach dessen Weisung einsetzt. Eine Beauftragung von SI als Subunternehmer liegt dem Einsatz nicht zugrunde.

4.2. Wird die angebotene Maschine im Rahmen eines Werkauftrages des Kunden auf einer Baustelle objektbezogen eingesetzt, so erfüllen SI und ihre Vorführer bei der Bohrung eine Verbindlichkeit des Kunden (gegenüber dessen Auftraggeber).

4.3. Die Vorführer sind zum Abbruch einer Bohrung berechtigt, wenn sie es aufgrund schwieriger Bodenverhältnisse oder anderer Umstände (unerwartete Hindernisse, andere Bodenart als vom Kunden bekanntgegeben) für angezeigt halten.

5. Gewährleistung

5.1. Für geringfügige Ungenauigkeit und/oder die Brauchbarkeit der Bohrung nicht beeinträchtigende Bohrungenauigkeiten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

5.2. Ist die Bohrung/Verlegung mangelhaft und ist dieser Mangel von SI zu vertreten, besteht zunächst ein Recht zur Nachbesserung. Sind wir zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, auf unsere Kosten den Mangel zu beseitigen oder nach Fristsetzung eine entsprechende Herabsetzung des Entgelts zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

6. Haftung

6.1. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte für Schäden, die aufgrund von nicht oder nicht zutreffend bekannt gemachten Leitungen, Kabeln und unterirdischen Anlagen entstanden sind und deren Folgeschäden, sind SI bzw. ihre Vorführer berechtigt, im Innenverhältnis beim Kunden umfassend ohne Eigenanteil Regress zu nehmen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 

6.2. Für Schäden des Kunden, die auf Beschädigung von nicht oder nicht zutreffend bekannt gemachten Leitungen, Kabeln und/oder unterirdischen Anlagen beruhen, haften SI und ihre Vorführer nicht, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Im Übrigen haftet SI bei eigenem groben Verschulden und dem seiner Erfüllungsgehilfen, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

6.3. SI haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße (bei gesteuerten Bohrungen protokollierte) Verlegung der Rohre. Voraussetzung dafür ist, dass die von dem Kunden zu stellenden Rohre/Leitungen für das entsprechende Verlege verfahren geeignet sind und den von SI gestellten Anforderungen entsprechen.

6.4. Eine Haftung für Umweltgefahren aller Art die bei den Vortriebsarbeiten im Durchfahrungsbereich entstehen können, ist ausgeschlossen.

6.5. Für auf eine unzureichende Vorerkundung zurückzuführende Beschädigungen und Verluste an Bohrwerkzeugen haftet der Kunde.

7. Weitere Pflichten des Kunden

7.1. Die Überlassung der vorgeführten Maschine an Dritte ist nicht zulässig.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und Vandalismus zu treffen.

7.3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung, Pfändung oder dergleichen Rechte an der vorgeführten Maschine geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, SI unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten von dem Eigentumsrecht von SI in Kenntnis zu setzen.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrags haben schriftlich zu erfolgen.

8.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nah kommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

8.3. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.