Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SI Consulting GmbH

I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge mit unseren Kunden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AGB gelten auch dann, wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

1.2. Der Geltung entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender AGB des Bestellers wird widersprochen, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.3. Im Falle der Überlassung von Software gelten zusätzlich die Bedingungen für die Lizenzierung von Software-Produkten.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot.

2.2. Die Annahme des Angebotes erfolgt binnen vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware.

2.3. Allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung sind für den Vertragsinhalt maßgebend. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.

2.4. Beschaffenheitsangaben, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden nicht Vertragsgegenstand. Die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffenheitsangaben werden nicht Vertragsgegenstand.

2.5. Sämtliche Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und technischen Unterlagen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Gleiches gilt für alle Eigentumsrechte, soweit sie nicht zum Lieferumfang gehören. Die vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.  

3. Lieferung und Lieferfristen

3.1. Dem Besteller werden Lieferfristen bei der Bestellannahme, entweder als verbindlich oder unverbindlich, mitgeteilt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung derjenigen Mitwirkungspflichten des Bestellers, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen erst ermöglichen. Ein Verzugseintritt setzt stets eine Mahnung voraus, dies gilt auch bei Vereinbarung verbindlicher Termine.

3.2. Sofern Teillieferungen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, sind diese zulässig, wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und zusätzliche Kosten oder sonstiger erheblicher Mehraufwand dem Besteller hierdurch nicht entsteht.

3.3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass die Ware das Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Abholbereitschaft gemeldet ist. Im Falle der Versendung beziehen sich die Lieferfristen auf den Übergabezeitpunkt an den ersten Beförderer.

3.4. Die Haftung für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten  bei  der Beschaffung  von  notwendigen  behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und wir diese nicht zu vertreten haben. Für den Fall, dass die Lieferung durch solche Ereignisse wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar, ist er durch unverzügliche schriftliche Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die angegebenen Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

4.2. Der Mindestbestellwert pro Lieferung beträgt 50,00 Euro netto. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zum Mindestbestellwert erhoben.

4.3. Fallen Servicetätigkeiten oder andere Dienstleistungen am Wochenende oder an Feiertragen an, wird hierfür ein entsprechender Zuschlag berechnet. Gleiches gilt für Überstunden.

4.4. Unsere Rechnungen sind mit dem angegebenen Skontosatz innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Abweichend dazu sind Rechnungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Der Besteller gerät am Tag nach dem Fälligkeitstag automatisch in Zahlungsverzug. Eine sonderte Mahnung ist hier nicht erforderlich.

4.5. Ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten oder eine solche aufgrund objektiver Umstände (insb. wegen Zahlungsverzuges) für die Zukunft zu erwarten, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller Forderungen zu verlangen und weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

4.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch sich aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergibt.

5. Gefahrübergang und Annahme der Ware

Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“. Der Besteller ist, unbeschadet der Rechte und Pflichten aus Ziffer 8 dieser AGB, zur Entgegennahme der angelieferten Ware verpflichtet. Eine verfrühte Lieferung berechtigt nicht zur Annahmeverweigerung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehen und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptanzwechseln und auch wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und unter Vorbehalt des Eigentums veräußern. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst  hinsichtlich der Vorbehaltsware    ntstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

6.3. Gerät der Besteller in Zahlungsrückstand gerät oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, sind wir berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.  Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.4. Jede anderweitige Verfügung über Vorbehaltsware – insbesondere Verpfändung, Sicherheitsabtretung oder Sicherungsübereignung – ist untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Ware hat der Besteller den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, sind sie vom Besteller zu tragen.

6.5. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern.

6.6. Übersteigt   der   Wert   unserer   Sicherheiten   den   Betrag   unserer Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

6.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

7. Pauschalierter Schadenersatz

Im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden, sind wir berechtigt, 15 % des Nettoverkaufspreises der Ware als Schadenersatz zu verlangen. Weist der Verkäufer einen höheren oder der Kunde keinen oder einen geringeren Schaden nach, so ist der Schadenersatz entsprechend höher oder niedriger anzusetzen.

8. Sachmängelhaftung

8.1. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Leistungsfähigkeit der Maschinen betroffen ist. Mit der Anzeige ist die Übernahmebescheinigung, mit der die Aushändigung der Begleitdokumentation und die fachkundige Einweisung bestätigt wird, zu übersenden. Für Handelskäufe gilt im Übrigen § 377 HGB.

8.2. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Falle der Nachbesserung gilt diese erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9. Schadensersatz

9.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

9.4. Die Haftung für Schäden, welche durch Bedienungsfehler verursacht werden, die wir nicht zu vertreten haben, ist ausgeschlossen. Die Betriebsanleitung ist zu beachten. Darüber hinaus haften wir nicht für Schäden, die durch die Verwendung von ungeeignetem Zubehör, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Austauschwerkstoffen, ohne sachgemäße Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneten Baugrund oder mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse von außen verursacht werden, sofern wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

9.5. Wir haften nicht für durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß oder ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen an der Ware.

10. Verjährung

10.1. Die Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verkauf von Neuware und bei Werkleistungen ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme der Leistung; beim Verkauf gebrauchter Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Ablieferung. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und auch dann nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschweigen. In diesen Fällen gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Schutzrechte

Der Nach- bzw. Umbau unserer Maschinen oder Teile derselben sowie unserer Werkzeuge ist unzulässig, soweit hierdurch Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster oder Urheberrechte) verletzt werden bzw. der Nachbau im Sinne des § 1 UWG (ergänzender Leistungsschutz) unlauter ist. Wir sind berechtigt im Falle des Verstoßes, vom Besteller Unterlassung und/oder Schadensersatz zu verlangen.

12. Rücknahme von Falschbestellungen

Es besteht keine Pflicht zur Rücknahme von Altbestellungen, sofern es sich dabei um mangelfrei gelieferte Neuware handelt. Erfolgt eine Rücknahme aus Kulanz, sind wir berechtigt, vom Besteller ohne besondere Vereinbarung eine Wiedereinlagerungsgebühr i. H. v. 15 % des Netto-Rechnungsbetrages zu verlangen und diese vom Kaufpreis einzubehalten. Wurde die bestellte Ware nach Gefahrübergang bereits genutzt oder ist diese beschädigt worden und erfolgte dennoch eine Rücknahme aus Kulanz, ist der Besteller außerdem verpflichtet, den an der Ware entstandenen Wertverlust zu ersetzen. Auch hier sind wird berechtigt, diesen Betrag vom Kaufpreis einzubehalten.

Ausgenommen sind die Fälle wirksamer Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB. Im Fall der wirksamen Anfechtung hat der Besteller den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

13. Ausschluss der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräte

13.1. Fällt die Ware in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), ist der Besteller nach Beendigung der Nutzung zur fachgerechten Entsorgung des Gerätes auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Der Besteller stellt uns von der Rücknahmepflicht und damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter frei. Im Falle der Weitergabe der Ware an einen gewerblich handelnden Dritten, hat der Besteller diesen zu verpflichten, das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und bei erneuter Weitergabe an einen gewerblichen Abnehmer auch diesen entsprechend zu verpflichten. Unterlässt der Besteller dies, so hat er die Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und gemäß ElektroG zu entsorgen.

13.2. Unser Anspruch auf Übernahme der Entsorgung und Freistellung von der Rücknahme verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Nutzungsbeendigung der Ware, wobei diese Verjährungsfrist frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers über die Beendigung der Nutzung beginnt.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Ramsloh, auch für Ansprüche aus Wechsel und Schecks.

14.2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Jedoch sind wir nach Wahl auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Gesetzliche Regelungen über die ausschließliche Zuständigkeit bleiben vom Vorstehenden unberührt.

14.3. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

14.5. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages nicht.

II. Bedingungen für Werkverträge

Für objektbezogene Vorführungen gelten unsere gesonderten Geschäftsbedingungen. Auf die übrigen Werkverträge finden die Regelungen unter Ziffer I mit Ausnahme der Ziffern 6 und 7 dieser AGB entsprechende Anwendung, wobei die Verjährungsfrist von einem Jahr (gemäß Ziffer 9.5) nur bei solchen Werkverträgen gilt, die Arbeiten an beweglichen Sachen (insbes. Reparaturarbeiten) sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür zum Gegenstand haben.

Saterland/Ramsloh 02/2021